S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative für Mehrsprachigkeit und interkulturelle Bildung“ (IMIB).
  2. Der Verein soll nach seiner Gründung ins öffentliche Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

§ 2 Vereinsziele

  1. Ziele des Vereins sind:
    1. die nachhaltige Förderung von Mehrsprachigkeit und interkulturellem Lernen in Bildung und Erziehung;
    2. Professionalisierung des pädagogischen Personals (an Schulen und Vorschuleinrichtungen) im Hinblick auf die Sensibilität für Mehrsprachigkeit;
    3. als Anlauf- und Beratungsstelle für Familien zu fungieren, die sich für Mehrsprachigkeit und interkulturelle Bildung interessieren.

       

  2. Der Verein erfüllt seine Ziele u. a. durch:
    1. Organisation und Durchführung von
      1. Informationsveranstaltungen (Vorträge, Präsentationen u. ä.) zum Thema Mehrsprachigkeit und interkulturelle Bildung;
      2. Weiterbildungsseminaren für pädagogisches Personal im Bereich Förderung von Mehrsprachigkeit und interkulturelle Bildung;
      3. Bildungsseminaren für Eltern und Erziehungsberechtigte im Bereich Förderung der Mehrsprachigkeit in der Familie;
      4. außerschulischen Bildungsangeboten;
      5. bildungspolitischen Diskussionsrunden zum Thema Sensibilisierung für Mehrsprachigkeit und interkulturelle Bildung;
    2. Erarbeitung von konkreten Maßnahmen für den Schulkontext, mitunter:
      1. Teamteaching mit erstsprachlichen Lehrkräften im Fachunterricht;
      2. Individuelle Betreuung von neu zugewanderten Familien;
    3. die Vernetzung von Bildungsinstitutionen, -einrichtungen, Schul- und Erziehungspersonal im Bereich Mehrsprachigkeit und interkultureller Bildung.

       

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3a Tätigkeitsvergütung

     Für Tätigkeiten aus dem Leistungsangebot des Vereins sowie für solche, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Projekts von Vereinsmitgliedern ausgeführt werden, kann eine im         Voraus vertraglich festzusetzende Vergütung entrichtet werden.

 

Mitgliedschaft

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitrittswillige übermittelt dem Verein eine schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Dieser ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
  2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vereinsvorstands erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung vorzulesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntzugeben.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Vereinsmitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags.
  2. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

Organisation der Vereinstätigkeit

§ 9 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 10 und § 11 der Vereinssatzung),
  2. der Bildungsausschuss (§ 12 der Vereinssatzung),
  3. die Mitgliederversammlung (§§ 12, 13, 14 der Vereinssatzung).

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand (26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung

    festzusetzende im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

    angemessene pauschale jährliche Tätigkeitsvergütung nach§3 s.u. erhalten.

  7. Für anderweitige Tätigkeiten, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, u. a. Seminar-, Kurs- und Übungsleitung, sowie sonstige Beratungs- und Lehrtätigkeit, als auch Koordinationstätigkeit im Rahmen eines Projekts kann den Vorstandsmitgliedern eine auf der Grundlage eines Dienstvertrages im Voraus und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vergütung oder die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) entrichtet werden.
  8. In den Vorstand können Personen gewählt werden, die beim Verein angestellt sind.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Ausführung sämtlicher nach der Satzung anfallender Geschäfte verantwortlich. Er ist außerdem zuständig für die Implementierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Koordination seiner Arbeit tritt er mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden vom  Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einberufen und von ihm geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen, über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen.
  4. Der Schriftführer hat von allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen, hier besonders über Beschlüsse und Wahlen, Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs-  bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Er unterstützt das Vorstandsgremium bei der Erledigung des Schriftverkehrs.
  5. Für anderweitige Tätigkeiten, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, u.
    a. Seminar-, Kurs- und Übungsleitung, sowie sonstige Beratungs- und
    Lehrtätigkeit, als auch Koordinationstätigkeit im Rahmen eines Projekts kann den Vorstandsmitgliedern eine auf
    der Grundlage eines Dienstvertrages im Voraus und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vergütung oder die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) entrichtet werden.

§ 12 Bildungsausschuss

  1. Der Bildungsausschuss ist mit der Leitung und Ausführung der konzeptionellen Bildungsarbeit des Vereins betraut. Er setzt sich aus qualifizierten Fachkräften aus verschiedenen Bereichen der Bildungsarbeit zusammen.
  2. Der Bildungsausschuss ist u. a. zuständig für:
  1. die Planung und Durchführung von Veranstaltungen;
  2. das Entwerfen und Betreuung von Bildungsprojekten;
  3. die Entwicklung von Partnerschaften;
  4. die Ausarbeitung von Förderanträgen.
  1. Die Mitglieder des Bildungsausschusses werden per Selbstnominierung oder auf Vorschlag der Ausschussmitglieder vom Vereinsvorstand bestellt. Der Vereinsvorstand prüft die Eignung der Kandidaten. Diese haben formelle Vereinsmitgliedschaft und fachliche Eignung vorzuweisen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfordert die Zustimmung des Bildungsausschusses, wobei diese von zwei Dritteln der amtierenden Ausschussmitglieder ausgesprochen worden sein muss.
  2. Der Bildungsausschuss erstattet Bericht über seine Arbeit vor der Mitgliederversammlung.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlung ist einzuberufen,
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
  1. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann binnen einer Frist von sieben Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert oder der Vorstand dies beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

     

§ 14 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  2. Im Einladungsschreiben ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 15 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufende Mitgliedsversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliedsversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Versammlung gilt eine auf 7 Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung hat spätestens 1 Monat nach der beschlussunfähigen Versammlung zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

     

§ 15 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Abwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit der drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich .
  6. Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt. Bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten dagegen als nicht abgegeben.

 

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet nur der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung)
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützig anerkannten Verein Krabbelstube West e. V. mit Sitz in Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.